Sehr geehrter Reisegast,
bevor Sie Ihre Reise buchen, lesen Sie bitte diese Reise-bedingungen genau durch. Im Falle Ihrer Buchung werden Sie, soweit wirksam in den Vertrag einbezogen, sofern ein Reisevertrag zwischen Ihnen und uns, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Viersen mbH, Willy-Brandt-Ring 13, 41747 Viersen; Tel. +49 2162 / 8179-333 oder-334 Fax + 49 2162 / 8179-330 nachstehend "WFG" abgekürzt, zustande kommt.
1. Vertragsschluss
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisegast der WFG den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektbeschreibung und der Reiseinformationen, die der Buchung zugrunde liegen, sowie dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung der WFG an den Reisegast zustande. Er bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.3 Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisever-trag, abweichend von vorstehender Regelung, wie folgt zustande: Die WFG nimmt für den Reisegast eine für die WFG verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Reisegast ein Anmeldeformular und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der Reisegast spätestens innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post oder Fax) die Anmeldung an die WFG, gestaltet sich der Buchungsablauf wie oben Ziff. 1 bis 2. Geht innerhalb dieser Frist die Anmeldung nicht ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für die WFG und den Reisegast.
1.4 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Leistungsverpflichtung der WFG
2.1 Die Leistungsverpflichtung der WFG ergibt sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung der WFG in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reisebeschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2 Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsbetriebe sowie Reisebüros sind von der WFG nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluss (Eingang der Buchungsbestätigung der WFG beim Gast) ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10 % des Reisepreises, höchstens jedoch e 250,– pro Person.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist
4 Wochen vor Reisebeginn ohne nochmalige Auffor-derung fällig.
4. Leistungsänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der WFG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die WFG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die WFG dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
5.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der WFG, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast,
stehen der WFG unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
Bis 30 Tage 15 %
29-12 Tage 40 %
11-8 Tage 60 %
7-4 Tage 70 %
3-1 Tage 100 %
Nichtanreise 100 %
5.3 Dem Reisegast ist es gestattet, der WFG nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.4 Die WFG behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
5.5 Für Umbuchungen durch den Reisegast vor den in 5.2 genannten Fristen werden € 30,– pro Buchung erhoben.
5.6 Mindesteilnehmerklausel. Die WFG kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten.
a) Die WFG ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindest-teilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt der WFG später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, von der WFG nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Die WFG bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die WFG zurückerstattet worden sind.
7. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
7.1 Der Reisegast ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der WFG anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der WFG erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die WFG, bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom Reisegastes bestimmte angemessene Frist verstreichen lassen hat, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der WFG oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.
7.3 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsan-sprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit der WFG abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von der WFG erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer ausschließlich nach Reiseende und zwar innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der WFG geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur nach Ende des Aufenthalts gegenüber der WFG unter der oben angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über ein unverschuldetes Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
8. Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung der WFG, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) die WFG für einen dem Reisegast entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Verjährung
9.1 Ansprüche des Reisegastes gegenüber der WFG, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisegastes aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisegast und der WFG Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Um-stände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisegast oder die WFG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Der Reisegast kann die WFG nur an deren Sitz verklagen.
10.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen der WFG als Reiseveranstalter und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.3 Für Klagen der WFG gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der WFG maßgebend.
11. Buchungs- und Verkaufsstelle:
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Viersen mbH,
Willy-Brandt-Ring 13, 41747 Viersen,
Tel. + 49 2162 / 8179-333 / 334, Fax + 49 2162 / 8179-330.
12. Gewährleistung: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Wenden Sie sich dazu bitte an die
Wirtschaftsförderungsgesellschaft
für den Kreis Viersen mbH,
Willy-Brandt-Ring 13,
41747 Viersen,
Tel. +49 2162 / 8179-306, Fax + 49 2162 / 8179-330.

